Die Vereins-D&O-Versicherung schützt den Vereinsvorstand - auch zusammen mit der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

... und mit unserer Beratung als freier Versicherungsmakler und Experte zur D&O- und Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Vereine in Deutschland und Österreich.


Sport im Verein nur mit Vereinshaftpflichtversicherung, Vermögenschadenhaftpflichtversicherung und D&O-Versicherung für den Vereinsvorstand / Vereinsvorstände
Vereinshaftpflichtversicherung für Sportvereine mit Vermögensschadenhaftpflicht inkl. D&O-Versicherung für den Vereinsvorstand

Die Vereins-D&O Versicherung für den Vereinsvorstand und weitere Vereinsorgane ist als spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung elementar wichtig, denn die Organe sind dem Verein bei Fehlern in der Vereinsführung schadensersatzpflichtig, unabhängig ob die Funktion als ehrenamtlich übernommene Tätigkeit oder bezahlt mit Anstellungsvertrag ausgeübt wird.

 

Eine D&O Versicherung für den Vorstand kann als bester Schutz in einem eigenständigen Vertrag abgeschlossen werden oder mit einer ggfs. noch nicht bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und/oder Vereinshaftpflicht (für Personen- und Sachschäden) gebündelt werden.

Im Folgenden finden Sie ...

  1. umfangreiche Informationen zur D&O und zur Kombination mit der Vermögensschadenhaftpflicht (einfach weiterlesen).
  2. viele Schadenbeispiele zur Abgrenzung der D&O von der Vereinsvermögenschadenhaftpflicht (direkt zu den Schadenbeispielen)
  3. am Ende dieser Webpage eine individuelle Angebotsanforderung für Ihre Vereinsversicherung. Hier können Sie angeben, ob Sie sich für eine eigenständige D&O-Versicherung oder eine Kombination verschiedener Vereinshaftpflichtversicherungen interessieren (mit folgendem Link geht es direkt zur Angebotsanforderung)

Wer als Vereinsvorstand ehrenamtlich tätig ist, will nicht privat für Fehler haften

Auch wer nur eine ehrenamtliche Funktion im Verein ausübt, muss damit rechnen für eigens Tun oder Unterlassen im Sinne des Vereins für evtl. daraus entstehende Vermögensschäden persönlich zu haften.

In Deutschland gilt bei Pflichtverletzungen des Vorstands eine strenge Schadensersatzhaftung für zahlreiche Tatbestände:

  • Der Vereinsvorstand haftet dem Verein gegenüber im Innenverhältnis für Vermögensschäden, z.B. für Nachlässigkeiten oder Irrtümer in der Vereinsführung oder Verstöße gegen interne Vorschriften
  • Der Vereinsvorstand haftet extern im Außenverhältnis gegenüber Auftragnehmern des Vereins, bei ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern oder bei verspäteter Stellung von Insolvenzanträgen

Die Haftung des Vereinsvorstands gilt grundsätzlich unabhängig von seiner Eigenschaft als bezahlter oder ehrenamtlich tätiger Vorstand. Gemäß §31a BGB gilt ein Haftungsprivileg für Vorstände, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung bis maximal 840 Euro jährlich erhalten. Diese haften erst ab grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz für Pflichtverletzungen.

Schäden, die Vereinsvorstände ihren Vereinen aufgrund von Pflichtverletzungen zufügen, sind echte Vermögensschäden, also Schäden ohne Zusammenhang mit einem vorhergehenden Personen- oder Sachschaden.

 

Personen- oder Sachschäden, die Dritten durch den Verein, durch seinen Vorstand oder durch Vereinsmitglieder und diese auch untereinander schuldhaft verursacht wurden, sind durch eine Vereinshaftpflichtversicherung abzusichern (Haftpflichtversicherung für das Vereinsgelände bzw. die Vereinsräumlichkeiten inkl. Veranstaltungshaftpflicht). Eine übliche Vereinshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden, ggfs. mit Erweiterung auf eine Veranstalterhaftpflicht.

 

Umfänglich gegen Vermögensschäden abgesichert ist der Verein nur mit einer Vermögensschadenversicherung.

Und ohne gesonderte Vertragsklauseln oder Vereinbarungen zur Absicherung der Vereinsorgane bei Pflichtverletzungen (Vereins-D&O-Deckung) ist die Innen- oder Außenhaftung des Vorstands nicht in der Vereinshaftpflichtversicherung bzw. in der Vermögensschadenversicherung des Vereins versichert. Wenn Sie unsicher sind, checken wir gerne Ihre bestehende Vereinshaftpflichtversicherung bzw. Ihre Vereins-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.


Ist die Haftung des Vereinsvorstands bei Pflichtverletzungen dem Grunde nach gegeben, haftet der Vereinsvorstand mit seinem gesamten Privatvermögen für Vermögensschäden. Die Verjährungsfristen sind sehr lang und Haftung besteht über den Tod hinaus. Deshalb können auch noch nach Ausscheiden des Vorstands aus seinem Amt und auch nach dessen Ableben die Erben des ehemaligen Vorstands von der Haftung betroffen sein.

 

Oft haftet das Vorstandsgremium gesamtschuldnerisch für Tun oder Unterlassen eines einzelnen Vorstandsmitglieds, z.B. wenn gegenseitige Kontrollpflichten verletzt wurden. Ansprüche werden dann nicht anteilsmäßig auf alle Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Mangels Masse bei einzelnen Vorstandsmitgliedern könnte der Schadenersatzanspruch dann nach Wahl des Gläubigers auch vollständig durch das Vermögen anderer Vorstände befriedigt werden.

 

Neben der Haftung für Schadenersatz sind viele Tatbestände auch strafrechtlich relevant, z.B. ein Vorwurf der eigenen Bereicherung bei nicht lückenloser Kassenführung.

 

Vor Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand wegen Vermögensschäden beim Verein aufgrund einer Pflichtverletzung des Vorstands schützt umfänglich nur die Vereins-D&O-Versicherung, in Langform die Directors-and-Officers-Versicherung. Diese übernimmt die Abwehrkosten und ggfs. auch zu leistenden Schadensersatz. Eine private Haftpflichtversicherung oder eine private Rechtsschutzversicherung bietet dem Vorstand keinen Versicherungsschutz.


Schadensbeispiele: Vereins-D&O-Versicherung schützt die Vereinsvorstände versus Vereinshaftpflichtversicherung schützt den Verein

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Laden Sie hier kostenlos unsere Schadenbeispiele zur Vereinshaftpflicht und Vereins-D&O-Versicherung herunter. Wir unterstützen Ihre Diskussion im Vereinsvorstand gern.
Schadenbeispiele zur Vereinshaftpflicht
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Schadenbeispiele zur Vereins-D&O mit Haftung der Vereinsvorstände:

  • Aufgrund von fehlerhaftem Vorstandshandeln oder -unterlassen (z.B. Fristversäumnis zur Abgabe der Steuererklärung) wird die Gemeinnützigkeit aberkannt. Der Verein wird somit steuerpflichtig. Für bereits vergangene Jahre werden vom Fiskus Steuerzahlungen nachgefordert. Dies kann z.B. bereits durch unrechtmäßige Kostenerstattungsregelungen ausgelöst werden
  1. Der Verein kann sich bei seinem fehlerhaft arbeitenden Vorstand den Steuerschaden aus dessen Privatvermögen ersetzen lassen. Dies ist auch nach Ausscheiden aus dem Vorstandsamt noch möglich.
  2. Falls der Verein kein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Steuerschulden beibringen kann, geht der Verein in die Insolvenz und der Fiskus kann bei offenen Steuerschulden in das Privatvermögen des Vorstands vollstrecken.
  • Zweckgebundene Spendengelder werden für allgemeine Vereinsausgaben verwendet und müssen zurückgezahlt werden. Wenn keine ausreichenden Vereinsmittel zur Verfügung stehen, haftet der Vorstand.
  • Nicht zweckgebundene Spenden werden für andere als die steuerbegünstigten Zwecke eingesetzt. Verein und Vereinsvorstand haften gesamtschuldnerisch.
  • Der Verein stellt fehlerhafte Spendenbescheinigungen aus. Der Fiskus macht seinen Schaden (die entgangene Steuer) beim Verein oder direkt beim Vorstand geltend (gesamtschuldnerische Haftung). Sofern der Verein den Steuerschaden begleicht, können die Vereinsvorstände intern wegen Pflichtverstoßes in Haftung genommen werden.
  • Wenn ein Verein angestellte Mitarbeiter beschäftigt - oder wie im Nachhinein festgestellt, Scheinselbstständige - und versäumt Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, geht der Verein in die Insolvenz, wenn das Vereinsvermögen zur Begleichung der Schuld nicht ausreicht. Der Fiskus kann dann in das Privatvermögen des gesamtschuldnerisch haftenden Vorstands vollziehen
    (vgl. FG München vom 15.07.2010 – Az. 14 V 1552/10).
  • Der Vorstand haftet, wenn nicht genehmigte Mehrkosten entstehen (z.B. beim Bau eines neuen Vereinsheims), weil Investitionspläne nicht mit Sorgfalt erstellt und deren Umsetzung nicht eng kontrolliert wurde.
  • Der Vorstand versäumt es, rechtzeitig die Vertragsoption wahrzunehmen zur Verlängerung eines auslaufenden Pachtvertrags. Der Verpächter will einen neuen Pachtvertrag aber nur zu höherem Pachtzins schließen. Die Differenz zwischen alter und neuer Kondition über die Laufzeit des Pachtvertrags muss der Vorstand dem Verein ersetzen (Golfplatzurteil).
  • Der Vorstand schließt für den Verein nachteilige Verträge (z.B. Mietverträge, Pachtverträge) zu ungünstigen Konditionen (z.B. zu lange Bindungsfristen und/oder zu hohe Preise). In der Mitgliederversammlung verlangt der Verein von seinem Vorstand Schadenersatz für zu viel gezahlte Pacht bzw. Miete.
  • Der Vorstand unterlässt es, öffentliche Fördermittel zu beantragen und für den Verein in Anspruch zu nehmen.
  • Vorstand und Kassenwart unterlassen es, ausstehende Forderungen (z.B. nicht gezahlte Mitgliedsbeiträge, Erstattungsansprüche aus Kaufverträgen) vor Fristablauf einzutreiben.
  • Der Vorstand delegiert eine Aufgabe an ein dafür nicht geeignetes Vereinsmitglied. Der Vorstand kontrolliert die Aufgabenerfüllung nicht ausreichend, so dass dem Verein daraus ein Vermögensschaden entsteht.
  • Der Vorstand beauftragt einen externen Dienstleister oder Handwerker, der zu teuer oder schlechte Qualität abliefert. Der Verein gibt dadurch bzw. durch einen zusätzlichen Nachbearbeitungsaufwand mehr Geld aus, als notwendig gewesen wäre.
  • Der Vorstand unterlässt es, für ausreichenden Versicherungsschutz für den Verein zu sorgen. Ein Feuer vernichtet das gesamte Vereinsvermögen. Der Sachversicherer kürzt die Entschädigung wegen einer bestehenden Unterversicherung drastisch.
  • Der Verein ist bereits länger überschuldet und zahlungsfähig. Der Vorstand hat es versäumt, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Durch den verzögerten Insolvenzantrag werden Lieferanten geschädigt, die ihre Ausstände nun beim Vorstand  geltend machen können.

Achtung: alle Vorstandsmitglieder haften i.d.R. gesamtschuldnerisch für das Handeln oder Unterlassen auch eines einzelnen Vorstands. Dies ergibt sich aus den gegenseitigen Kontrollpflichten innerhalb des Vorstands. Daher muss die Versicherungssumme in der D&O ausreichend bemessen sein zur Finanzierung einer eigenständige Rechtsverteidigung für jedes einzelne Vereinsorgan.

 

 

Gerade wenn Vorstands-D&O-Versicherung und Vereinsvermögensschadenhaftpflichtversicherung zusammen in einem Kombi-Vertrag abgeschlossen werden, ist auf eine ausreichend bemessene, eigenständige D&O-Versicherungssumme sowie auf leistungsfähige D&O-Versicherungsbedingen zu achten.

 

In einigen am Markt angebotenen Kombi-Versicherungen ist die D&O Versicherungssumme nur als Teil der Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungssumme deklariert. Darüber hinaus werden gem. einiger Versicherungsbedingungen Abwehrkosten nur anteilig ersetzt, wenn der Betrag des geforderten Schadensersatzanspruches oberhalb der vereinbarten Vermögenschaden-Versicherungssumme liegt. Es versteht sich von selbst, dass solche Verträge zwar billiger zu haben sind, dies aber zu Lasten der Absicherung der Vereinsvorstände geht.

 

 

Schadenbeispiele zur Vereins-vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

Zunächst ist zu wichtig zu verstehen: der versicherte Vermögensschaden entsteht, weil durch schuldhaftes Handeln des Vereins bzw. seiner Mitglieder ein Schadensersatzanspruch bei einem Dritten oder einem Vereinsmitglied entsteht, der nicht aus einem Personen- oder Sachschaden resultiert. Wenn ein Vermögensschaden infolge eines Personen- oder Sachschadens eintritt, ist das ein "unechter Vermögensschaden". Dieser wird als Personen- bzw. Sachschaden - siehe Vereinshaftpflichtversicherung - reguliert und ist in der reinen Vermögensschadenhaftpflicht nicht versichert.

Wenn es diesen Schadensersatzanspruch eines Dritten oder eines Vereinsmitglieds nicht gibt und der Verein einen Vermögensverlust erleidet, kann es sich um einen sogenannten Eigenschaden handeln, der aber gesondert versichert werden muss.

 

Versicherte Vermögensschäden des Vereins:

  • Für die Vereinswebsite, auf den Social-Networkaccounts, in Werbe-Flyer oder sonstigen Vereinsdokumenten werden versehentlich Fotos oder Musiktitel verwendet, für die der Verein keine Lizenzrechte besitzt oder die für Zwecke außerhalb einer bestehenden Lizenzvereinbarung genutzt werden oder bei denen der vertraglich vereinbarte Bildnachweis fehlen. Hier ist ein Schaden beim Rechteinhaber des Bildes entstanden.
  • Über ein Vereinsmailing oder eine Email-Korrespondenz wurde von einem infizierten Vereins-Email-Account Schadsoftware an Dritte verteilt. Für die Beseitigung von Viren und für die Ausfallzeiten verlangen Dritte vom Verein Schadensersatz.
  • Der Verein verletzt Markenrechte. Der Markeninhaber fordert Schadensersatz.
  • Der Verein veröffentlicht unautorisierte Fotos von Personen, die der Veröffentlichung nicht zugestellt haben. Aufgrund der Persönlichkeitsrechtsverletzung wird Schmerzensgeld und ggfs. auch Schadensersatz gefordert.

 

Beispiele für VermögensEigenschäden des Vereins:

Die Eigenschadenversicherung ist i.d.R. ein Zusatzbaustein zur Vereinsvermögensschadenversicherung und muss gegen Zahlung eines zusätzlichen Versicherungsbeitrags gesondert vereinbart werden.

  • Der Kassenwart überweist eine Rechnung an einen falschen Empfänger. Als der Fehler auffällt, ist der Überweisungsbetrag nicht mehr zurückzuholen. Aufgrund der Eigenschadendeckung wird der Überweisungsbetrag vom Versicherer erstattet.
  • Durch Vereinsmitglieder oder -organe wird gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Eine Datenschutzbehörde ordnet ein Straf- bzw. Bußgelder gegen den Handelnden an. Der Versicherer ersetzt den Geldbetrag.
  • Dritte blockieren die Vereinswebsite oder den Zugriff auf die Vereinsdomain. Die Kosten des Vereins, um den Zugriff wiederzuerlangen, werden vom Versicherer ersetzt.
  • Ein Vereinsmitglied begeht vorsätzlich ein Vermögensdelikt und bereichert sich am Vereinsvermögen (z.B. Unterschlagung). Der Versicherer ersetzt aufgrund der erweiterten Eigenschadendeckung den Geldbetrag. Nicht versichert wäre dies, wenn der Schaden durch Repräsentanten des Vereins begangen würde (Vorstand, Kassenwart).
  • Der Verein erleidet einen Vermögensschaden durch Betrug seitens Dritter (nicht Vereinsmitgliedern), z.B. mit Hilfe von Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung oder über einen Phishing-Link
  • Vereinsvorstände begehen eine lediglich leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Da der Verein seinem Vorstand weniger als 840 EUR p.a. an Vergütung auszahlt, haftet dieser dem Verein gegenüber nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (

    siehe § 31a BGB). Der Versicherer ersetzt den Eigenschaden aufgrund der Zusatzversicherung.


Was sollten Vereinsvorstände bei ihrer persönlichen Haftung besonders beachten?

D&O-Versicherung für Vereinsvorstand / Vereinsvorstände mit Vereinshaftpflichtversicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Bei höheren Haushaltssummen zur Unterhaltung des Vereinsvermögens benötigen Vereinsvorstände auch eine hohe D&O-Versicherungssumme

 

  1. Unwissenheit des Vereinsvorstands zu seinen Pflichten und zu den geltenden Gesetzen schützt nicht vor Haftung. Bei der Frage, ob eine Pflichtverletzung begangen wurde, erfolgt eine objektive Orientierung am Handeln des "ordentlichen Sachwalters" und nicht daran, was der jeweilige Vorstand subjektiv wusste.
  2. Auch nach Ausscheiden des Vereinsvorstands besteht ein Haftungsrisiko, da Verjährungsfristen erst mit Feststellung des Schadens oder mit dem Austritt aus dem Vereinsvorstand starten. Ein Innenanspruch des Vereins gegen seinen ehemaligen Vorstand ist je nach konkreter Konstellation des Anspruches auch noch nach 5 bis 10 Jahren möglich.

 


Persönliche D&O-Versicherung versus Vereins-D&O versus Kombinantionen mit der Vereins-vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Zur Absicherung des Haftungsrisiko des Vorstands gibt es grundsätzlich drei unterschiedliche Lösungen.

  • D&O-Versicherung als integraler Bestandteil der Vereinsvermögensschadenhaftpflichtversicherung
  • Die Vereins-D&O als eigenständiger Versicherungsvertrag für alle aktuellen, ehemaligen und zukünftigen Vorstände des Vereins
  • Die persönliche D&O als eigenständiger Versicherungsvertrag eines einzelnen Vereinsvorstands

Nicht alle Vereinsversicherer bieten alle Lösungen an. Und auf jeden Fall bestehen deutliche Unterschiede im Leistungsumfang gemäß der detaillierten Versicherungsbedingungen.

 

Die D&O-Versicherung übernimmt in allen Gestaltungsformen ab Anspruchsstellung die Prüfung der Ansprüche, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Erfüllung berechtigter Schadensersatzansprüche aufgrund eines Vermögensschadens des Vereins nach Pflichtverletzung des Organs.

Sofern für die D&O-Versicherung kein Ausschlusstatbestand vorliegt (z.B. Vorsatz) und die Versicherungssumme für Abwehrkosten und Schadensersatz insgesamt ausreichend bemessen ist, wird das Privatvermögen des betroffenen Vorstands bzw. dessen Erben vollständig geschützt.

 

Sollte gegen den Vorstand parallel zum privatrechtlichen Schadensersatz auch ein Strafverfahren angestrengt werden, das Auswirkungen auf die Ersatzpflicht im D&O-Schadenfall haben könnte, übernimmt der D&O-Versicherer auch die Verteidigungskosten im Strafverfahren (Kann-Regelung).

Unsere Empfehlung: Vorstände sollten das Risiko aus Strafverfahren zusätzlich zur D&O über eine Rechtsschutzversicherung abdecken, um unabhängig vom D&O-Versicherer bzw. unabhängig von einem Schadensersatzforderungen in Strafverfahren geschützt zu sein. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn eine niedrige Versicherungssumme der Vereins-D&O durch die die Kosten der Strafverteidigung aufgebraucht werden könnte.

 

D&O gekoppelt mit einer Vermögensschadenhaftpflicht oder einer Vereinshaftpflichtversicherung mit Vermögensschadendeckung

Oftmals werden Vereins-D&O-Versicherungen als Kombinationslösung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden angeboten:

  • Diese Lösung kann im Einzelfall passen oder aber auch nicht.
    Warum sollte der Verein eine Vermögensschadenversicherung abschließen, wenn der Verein gar kein Vermögensschadenrisiko trägt bzw. allgemeine Vermögenschäden (z.B. Datenschutzverstöße) bereits in der allgemeinen Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert sind?
  • In Kombinantionsverträgen ist die Versicherungssumme i.d.R. übergreifend für die Vereins-Vermögensschadenversicherung und Vorstands-D&O definiert. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme in einem Versicherungsjahr kann dann die Versicherungssumme nicht ausreichen. Um dem vorzubeugen, wäre eine gesonderte Versicherungssumme für die Vereins-D&O die bessere, aber meist auch teurere Lösung
  • Bei Kombinationsverträgen ist die Versicherungssumme für die Vereins-D&O oftmals zu niedrig limitiert
  • Bei Kombinationsverträgen können die Versicherungsbedingungen für die D&O zweitklassig sein

Wir bieten Ihnen gern einen Kombinationsvertrag aus Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und Vorstands-D&O an, bei dem aber der D&O-Teil so gestaltet ist, dass eine eigenständige Versicherungssumme und eigenständige Versicherungsbedingungen definiert sind. So können Sie z.B. für Vermögensschäden "nur" 100.000 EUR und für die Vereinsvorstände bis zu 500.000 EUR absichern.

 

Die selbstständige Vereinsvorstands-D&O als Vereins-D&O oder als persönliche D&O des einzelnen Vorstands

Für größere Vereine oder Verbände mit einer höheren Haushaltssumme und einer höheren Anzahl an Vorständen eigenen sich die Kombinationslösungen nicht, weil deutlich höhere Versicherungssummen mit mehreren Millionen benötigt werden.

Qualitativ sind die Versicherungsbedingungen bei einer eigenständigen Vereins-D&O auch deutlich besser und es sind deutlich höherer Versicherungssummen möglich. 

 

Der einzelne Vereinsvorstand kann sein Haftungsrisiko auch nur für sich selbst im Rahmen einer persönlichen D&O-Versicherung absichern. Diese Lösung ermöglicht ebenfalls höhere Versicherungssummen und kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verein keine D&O-Versicherung für seine Organe abschließen will oder kann.

 

Details zu den beiden eigenständigen D&O-Versicherungen entnehmen Sie bitte der folgenden Gegenüberstellung:

Vereins-D&O-Versicherung für alle Vereinsvorstände

  • Ihr Verein schließt eine D&O-Versicherung für alle ehemaligen, gegenwärtigen und zukünftigen Vorstandsmitglieder ab
  • Damit ist jeder Vorstand in der Police bei Ansprüchen Externer oder des Vereins abgesichert
  • Diese Lösung wird von zahlreichen deutschen und anglo-amerikanischen Versicherungsunternehmen angeboten
  • Es gilt in der Regel das 'Claims Made-Prinzip', der Versicherungsfall tritt in der Versicherungsperiode ein, in dem der Anspruch gestellt wird. Basis der Regulierung sind die zu dieser Zeit geltenden Versicherungssummen und Versicherungsbedingungen 

persönliche D&O des einzelnen Vereinsvorstands

  • Als Vereinsvorstand schließen Sie selbst einen Vertrag nur für sich ab. Der Vertrag kann auch mehrere Mandate in unterschiedlichen Vereinen umfassen.
  • Sie entscheiden selbst, wann und in welchen Fällen Ihr D&O-Versicherer über mögliche Schadensfälle informiert wird
  • Sie setzten die Versicherungssumme in der Höhe Ihres eigenen Absicherungsbedarfs fest
  • Diese Versicherungssumme steht ausschließlich für gegen Sie gerichtete Ersatzansprüche zur Verfügung
  • Sie entscheiden über die Versicherungsbedingungen und den Leistungsumfang selbst
  • Sie sorgen über regelmäßige Beitragszahlungen dafür, dass der Versicherungsschutz ununterbrochen erhalten bleibt.

Vorteile der Vereins-D&O-Versicherung für Vereinsvorstand bzw. Vereinsvorstände

Vorteile der Vereins-D&O

  • Den Versicherungsbeitrag zahlt der Verein über die Mitgliedsbeiträge
  • Die Versicherungssummen können bei einer eigenstädigen D&O (kein Kombi-Vertrag) sehr hoch angesetzt werden
Vorteile der persönlichen D&O-Versicherung Vereinsvorstand bzw. Vereinsvorstände

Vorteile der persönlichen D&O

  • Der Vereinsvorstand kann sich selbst nach seinem wahrgenommenen Versicherungsbedarf absichern
  • Der einzelne Vorstand ist frei, sich selbst abzusichern, auch wenn seine Vorstandskollegen oder die Vereinsmitglieder beschließen, keine D&O-Versicherung abschließen zu wollen
  • Neben 'Claims Made'-Policen ist vor allem bei der persönlichen D&O das 'Verstoßprinzip' für Vorstände eine interessante Gestaltungsalternative. Hierbei werden die Ansprüche den jeweiligen Versicherungsperioden zugerechnet, in der der behauptete Verstoß begangen sein sollte. Dadurch bleibt die unverbrauchte Versicherungssumme jeden Jahres erhalten. Bei 'Claims-Made' müssen alle Ansprüche eines Jahres durch die Jahresversicherungssumme der laufenden Versicherungsperiode abgedeckt werden

Nachteile der Vereins-D&O-Versicherung für Vereinsvorstand bzw. Vereinsvorstände

Nachteile der Vereins-D&O

  • Die Police kann nach Ihrem Ausscheiden im Nachhinein verschlechtert werden
  • Die Versicherungssumme kann absolut zu niedrig bemessen sein
  • Die Versicherungssumme müssen sich alle Vorstände für alle Verfahren eines Versicherungsjahres teilen. Dadurch kann auch eine hohe Summe nicht ausreichend bemessen sein
  • Versicherungsnehmer ist der Verein - bei Ansprüchen im Innenverhältnis entscheidet der Verein über die Einschaltung des D&O-Versicherers
Nachteile der persönlichen D&O-Versicherung Vereinsvorstand bzw. Vereinsvorstände

Nachteile der persönlichen D&O

  • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie selbst zahlen. (Sie können aber mit Ihrem Verein den Kostenersatz der Privataufwendung vereinbaren.)

Sollten Sie die Vorstands-D&O-Versicherung mit einer Vereinshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden kombinieren wollen, sichern wir Ihnen auch für Kombinationsverträge leistungsfähige D&O-Versicherungsbedingungen zu.

 

Bereit für Ihr individuelles Angebot zur Vereins-D&O bzw. Vereinshaftpflichtversicherung?


Umfassende Kombinationsverträge bündeln Vorstands-D&O-Versicherung mit der Vereinshaftpflichtversicherung

Unter der Vereinshaftpflichtversicherung lassen sich über einen Kombinationsvertrag alle verschiedenen Haftungsszenarien zusammenfassen:

  1. Absicherung von Personen- und Sachschäden im allgemeinen Vereinsleben
  2. Absicherung von Personen- und Sachschäden während Vereinsveranstaltungen und gemeinsamer Reisen
  3. Absicherung von Vermögensschäden, die Verein oder Vereinsmitglieder Dritten oder mitversicherten Personen gegenüber verursachen
  4. Absicherung der Vorstands-D&O als spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
  5. Absicherung von Eigenschäden des Vereins
Musikverein mit Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Vereine benötigen eine Vereinshaftpflichtversicherung inkl. der Veranstaltungshaftpflicht

 

Für die Mehrzahl der Vereine ist ein Kombinationsvertrag über alle vier Haftungsszenarien ausreichend. Allerdings sind dann meist die Versicherungssummen für Vermögensschäden und D&O eng begrenzt oder es gibt nur eine gemeinsame Versicherungssumme für Vermögensschäden des Vereins und für die D&O.

 

Insbesondere für größere Vereine mit zahlreichen Vorständen bzw. bei höheren Haushaltssummen sind eigenständige Vereins-D&O-Versicherungen besser geeignet.

Wir können für Ihren Verein passende Kombinationsverträge individuell nach dem Bedarf und bereits vorhandenen Vereinsversicherungen konfigurieren.

 

Ein eigenständiger D&O-Vertrag ist immer dann zu empfehlen, wenn

  1. sehr hohe Versicherungssummen in der Vereins-D&O-Versicherung benötigt werden oder
  2. der Verein bereits eine umfassende Vereinshaftpflichtversicherung inkl. Vermögensschäden abgeschlossen hat

Unser unverbindliches Angebot für Sie: wir checken vorhandene Vereinsversicherungen auf Lücken, wenn Sie uns eine Kopie des Versicherungsscheins bzw. des letzten Nachtrags mailen.

 

Unser bestes Angebot für die Vereins-D&O im eigenständigen Vertrag

Und ja, die D&O-Versicherung für Vereine kostet Geld. Je größer der Verein und je höher die benötigten Versicherungssummen auch sehr viel Geld. Aber:

Versichern kostet Geld, Schäden selber zahlen kostet mehr Geld und manchmal die eigene Existenz

Anhand der Prämienhöhe kann der Vereinsvorstand abschätzen, dass für Schäden von den Versicherern auch sehr viel Geld ausgegeben wird. Geld, welches sonst privat aufgebracht werden müsste. Ohne D&O-Versicherung raten wir niemanden, sich ehrenamtlich oder bezahlt als Vorstand oder Geschäftsführer eines Vereins zu betätigen.

 

Die Prämienangaben erfolgen unverbindlich unter der Annahme normaler Risikoverhältnisse ohne Vorschäden bzw. ohne aktuelle Schadensersatzansprüche. Damit die Prämien besonders günstig sind, unterstellen wir eine dreijährige Vertragslaufzeit mit 10% Rabatt.

Alle folgenden Prämienangaben sind Bruttobeiträge inkl. 19% Versicherungssteuer.

 

Die Höhe der angegebenen Versicherungssumme steht je Versicherungsfall einmal für Abwehrkosten und zum zweiten für Schadensersatzansprüche zur Verfügung - also sogenannt "unecht zweifach".

 

Die Höhe der Versicherungssumme sollte in vernünftiger Relation zur Haushaltssumme stehen. Deshalb sind in der nachfolgenden Tabelle nicht alle Kombinationen mit Beitragsangaben gefüllt.

 

Für den Vereins-D&O-Vertrag zur Absicherung aller Vorstände

Die Angaben in den Tabellen sind Jahresbeiträge inkl. Versicherungssteuer.

  Haushaltssumme des Vereins  
Versicherungssumme
(unecht zweifach)
bis 500 TEUR bis 1,0 Mio. EUR bis 2,5 Mio. EUR bis 5 Mio. EUR
100.000 EUR 244,02 EUR      

250.000 EUR

392,62 EUR      

500.000 EUR

570,83 EUR      

750.000 EUR

700,24 EUR      

1,0 Mio. EUR

827,47 EUR 993,07 EUR    

1,5 Mio. EUR

1.015,00 EUR  1.217,89 EUR  1.459,17 EUR  

2,0 Mio. EUR

1.200,34 EUR  1.439,97 EUR  1.727,86 EUR 2.074,42 EUR

2,5 Mio. EUR

1.337,43 EUR 1.603,38 EUR

1.925,27 EUR

2.308,56 EUR

3,0 Mio. EUR

  1.666,44 EUR 1.996,00 EUR 2.401,23 EUR
4,0 Mio. EUR   1.795,85 EUR 2.154,47 EUR 2.584,38 EUR
5,0 Mio. EUR   1.923,08 EUR 2.308,56 EUR 2.769,73 EUR
  Haushaltssumme des Vereins  
Versicherungssumme
(unecht zweifach)
bis 12,5 Mio. EUR bis 25 Mio. EUR bis 50 Mio. EUR bis 100 Mio. EUR

3,0 Mio. EUR

2.879,40 EUR 2.994,00 EUR 3.294,50 EUR 3.457,91 EUR
4,0 Mio. EUR 3.101,49 EUR 3.223,21 EUR 3.547,84 EUR 3.723,86 EUR
5,0 Mio. EUR 3.323.56 EUR 3.455,17 EUR 3.801,73 EUR 3.989,81 EUR

Für die persönliche D&O eines einzelnen Vereinsvorstands

Die Angaben in den Tabellen sind Jahresbeiträge inkl. Versicherungssteuer.

Versicherungssumme Jahresbeitrag    
100.000 EUR  239,90 EUR    

250.000 EUR

443,82 EUR    

500.000 EUR

707,72 EUR    

750.000 EUR

923,63 EUR    

1,0 Mio. EUR

1.127,55 EUR    

1,5 Mio. EUR

1.355,46 EUR    

2,0 Mio. EUR

1.583,37 EUR    

 

 


Warum sind Wir ihr Versicherungsmakler?

  • Wir vergleichen für Sie unabhängig und ausschließlich in Ihrem Interesse die Angebote der diversen Versicherer
  • Wir leisten persönliche Beratung, übernehmen die komplette Vertragsabwicklung mit dem Versicherer und sind für Sie erster Ansprechpartner im Schadenfall
  • Wir machen die Unterschiede unterschiedlicher Versicherungsumfänge für Sie greifbar
  • Wir bieten nur Qualitätsdeckungen an (z.B. mit Rückwärtsdeckung, hinreichender Nachhaftung bzw. Nachmeldefristen bei Ausscheiden des Organs bzw. bei Vertragsende)
  • Wir gestalten Ihre Deckung individuell bedarfsgerecht - schlank oder mit Zusatzleistungen
  • Wir sorgen für vollen Abwehrschutz bei gesamtschuldnerischer Haftung aller Vorstände und auch bei strittigem Vorsatzvorwurf
  • Wir haben Zugriff auf ein Netzwerk spezialisierter Wirtschaftsrechtskanzleien zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen
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