Ärzte brauchen die individuell passende Berufshaftpflichtversicherung

Arzt-Berufshaftpflicht für freiberufliche oder niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis - Gemeinsschaftspraxis - BAG
Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene oder freiberuflich arbeitende Ärztinnen und Ärzte

 

Ärzte sind sich ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Patienten bewusst und setzen ihre medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten sehr verantwortungsvoll ein.

Trotzdem kommen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vor. Und bereits mit dem Vorwurf - sei dieser auch unbegründet - entstehen hohe Rechtsverteidigungskosten. Sollte sich tatsächlich ein Verschulden herausstellen, sind Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten.

Der Gesetzgeber sieht zur Gewährleistung von Patientenansprüchen eine Pflichtversicherung für niedergelassene Ärzte vor.

Was Sie bei Check24 nicht, aber hier bei uns finden: alle Versicherungsdetails und ein auf Sie zugeschnittenes Top-Angebot zur Arzt-Berufshaftpflicht.

Die Arzt-Berufshaftpflichtversicherung langfristig vorausschauend planen
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung sollte der Arzt karrierestufenübergreifend und perspektivisch je nach Fachgebiet und Tätigkeit planen

Als Erstes: Ihr Versicherungsbedarf als Arzt unterscheidet sich nach Ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit, aber auch nach Ihrer jeweiligen Karrierephase:

  1. Medizinstudenten
  2. Assistenzärzte in Ausbildung zum Facharzt
  3. Angestellter Facharzt
  4. Freiberuflich tätiger Arzt
  5. Niedergelassener Arzt
  6. Arzt im Ruhestand

Diese Website richtet sich an:

  • niedergelassene Ärzte in der Einzel- oder Gemeinschaftspraxis (BAG)
  • freiberuflich tätige Ärzte (ohne Niederlassung)
  • Ärzte im Ruhestand

Wenn Sie bereits vorinformiert sind, können Sie hier direkt zu Ihrem persönlichen Versicherungsangebot springen.

 

Wenn Sie Arzt in Ausbildung oder als angestellter Facharzt ohne oder mit Nebentätigkeiten vertiefte Informationen und Angebote suchen, werden Sie hier fündig.

Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte in Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis (BAG)

► Versicherungspflicht

Für niedergelassene Ärzte gilt eine Versicherungspflicht mit vorgegebenen Versicherungssummen:

  • mindestens 3 Mio. EUR pro Versicherungsfall und 6 Mio. EUR p.a.
  • mindestens 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall und 10 Mio. EUR p.a., wenn angestellte Ärzte beschäftigt werden

Wir empfehlen aufgrund steigender Schadensersatzforderungen eine Arzt-Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Versicherungsfall abzuschließen, besser noch 7,5 Mio. EUR.

 

Bei Niederlassung oder auf Verlangen ist der jeweils zuständigen Ärztekammer eine Versicherungsbestätigung zur Arzt-Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen. Kündigt ein niedergelassener Arzt seine Berufshaftpflichtversicherung oder verliert dieser aus anderen Gründen den Versicherungsschutz (z.B. keine Prämienzahlung) wird die zuständige Kammer vom bisherigen Versicherer informiert und die Zulassung des Arztes erlischt.

 

► Versicherungsumfang

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus der ärztlichen Tätigkeit, aus anerkannten Behandlungen und aus Besitz und Verwendung von Apparaten. Nicht versichert sind Schäden aus der Abgabe von selbst hergestellten Medikamenten für die eine gesonderte Deckungsvorsorgepflicht gilt, und aus der Teilnahme an klinischen Prüfungen.

 

Mitversichert unter der Voraussetzung einer entsprechenden Aufklärung der Einsatz von Medikamenten im "Off-Label-Use" oder "Compassionate Use".

 

Mitversichert sind auch telemedizinische Beratungen mit konservativer Behandlung sowie eine Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit.

 

Es ist grundsätzlich die Tätigkeit in Deutschland versichert.

Im Ausland gilt Versicherungsschutz für Teilnahme an Kongressen und Weiterbildungen, bei Erste-Hilfe-Leistungen, humanitäre Auslandseinsätze oder lediglich vorübergehende Tätigkeiten in EU/EWR.

 

Oftmals werden neben dem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch auch Strafanzeigen gestellt. Bei Strafverfahren, die einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben können, übernimmt der Versicherer auch die Kosten des Strafverfahrens.

 

Die Berufshaftpflichtpolicen enthalten i.d.R. zahlreiche Erweiterungen über die medizinische Tätigkeit hinaus, um weitere typische Praxisrisiken abzusichern:

  • Mietsachsschäden bei gemieteten Praxisräumen in Gebäuden
  • Schlüsselverlust bei fremden Schließanlagen (gemietete Praxisräume)
  • Umweltschäden durch Praxisabwässer
  • Schäden an fremden Sachen, die durch die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers (z.B. bei Hausbesuchen)
  • Unterhaltsansprüche wegen ungewollter Schwangerschaft bzw. wegen unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch
  • Schäden aus ärztlichen Nebentätigkeiten (Akupunktur, chiropraktische Behandlungen, Hypnose, Behandlungstechniken und -formen der traditionellen chinesischen Medizin, Anwendung von Naturheilverfahren,

Darüber hinaus sind auch reine Vermögensschäden aufgrund von Datenschutzverletzungen versichert.

 

► Fachrichtungen

Die unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen werden von den Versicherern risikotechnisch unterschiedlich bewertet. I.d.R. ist der Allgemeinmediziner am günstigsten zu versichern.

 

Gern stellen wir Ihnen ein Versicherungsangebot für folgende Fachrichtungen zur Verfügung:

  • Allgemeinmediziner (alte Weiterbildungsordnung) bzw. Innere Medizin und Allgemeinmedizin (Hausarzt)
  • Anästhesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie mit diversen Facharztkompetenzen (außer Plastische und Ästhetische Chirurgie)
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Gynäkologie
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie/Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie

  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Kardiologie

  • Innere Medizin und Nephrologie

  • Innere Medizin und Pneumologie

  • Innere Medizin und Rheumatologie

  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Neuropathologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Radiologie
  • Strahlentherapie
  • Transfusionsmedizin
  • Urologie
  • Zahnmedizin sowie Oralchirurgie und Kieferorthopädie

Im Versicherungsantrag sind alle erfolgreich abgeschlossenen Facharztausbildungen sowie Weiterbildungen anzugeben.

 

Nur wenige Versicherer in Deutschland bieten überhaupt Haftpflichtschutz für Mediziner an. Umso wichtiger ist für Sie, mit unserer Hilfe eine genaue Risikoanalyse der von Ihnen angebotenen Behandlungsangebote vorzunehmen, um überraschende Leistungsausschlüsse einzelner Versicherer bei ausgewählten Fachrichtungen zu vermeiden.

 

► Versicherte Tätigkeiten

Weiterhin richtet sich der Versicherungsbeitrag nach der Tätigkeit:

  • Konservative Behandlungen
  • Ambulant operative Behandlungen
  • Stationär operative Behandlungen

Für operative Tätigkeiten wird ein höherer Beitrag fällig, ebenso für stationäre gegenüber ambulant operativen Behandlungen.

 

Die Haftpflichtversicherer versichern bestimmte Eingriffe "unter die Haut" auch bei Einstufung der Tätigkeit als "Konservativ" beitragsfrei mit. Welche Eingriffe bei ambulanter Einstufung mitversichert sind, unterscheidet sich je nach Versicherer und ist gesondert zu prüfen.

 

► Mitversichertes Personal

Empfangsmitarbeiter und medizinisch-technische Assistentinnen sind über den niedergelassenen Arzt versichert
Das medizinische Fachpersonal ist unbegrenzt über die Berufshaftpflichtversicherung des niedergelassenen Arztes automatisch mitversichert

Das angestellte medizinische Fachpersonal ist in unbegrenzter Anzahl beitragsfrei im Vertrag des niedergelassenen Arztes mitversichert. Dies gilt ebenso für sowie Ärzte in der Ausbildung, Medizinstudenten und Praktikanten, die weisungsgebunden in der Verantwortung des Praxisinhabers arbeiten.

 

In marktüblichen Policen werden ein bis zwei in Vollzeit tätige angestellte Fachärzte ebenfalls beitragsfrei mitversichert. Dies gilt, wenn der angestellte Facharzt in derselben Fachrichtung und in vergleichbarer Tätigkeit (ambulant versus operativ) praktiziert. Andernfalls wird ein Zusatzbeitrag erhoben, ebenso wenn mehr angestellte Ärzte pro niedergelassenen Arzt beschäftigt sind. Die angestellten Ärzte sind dem Versicherer namentlich zu nennen. Sollten mehr angestellte Ärzte in der Praxis tätig sein, als bedingungsgemäß mitversichert, besteht für die zuletzt eingetretenen kein Versicherungsschutz.

 

Mitversicherung angestellter Assistenz- und Fachärzte in der Police des Praxisinhabers
Angestellte Ärzte gleicher Fachrichtung und Tätigkeit sind in begrenzter Anzahl beitragsfrei in der Berufshaftpflicht des niedergelassenen Arztes mitversichert, darüber hinaus beitragspflichtig

Sofern in einer Gemeinschaftspraxis mehrere niedergelassene Praxispartner arbeiten, kann der Zuschlag durch geschicktes Verteilen der Fachärzte auf die jeweiligen Berufshaftpflichtverträge ein gesonderter Beitrag vermieden werden. Auch ist natürlich bei gleichem Versicherungsbeitrag des niedergelassenen Arztes ein Vertrag von Vorteil, der bis zu zwei Fachärzte beitragsfrei einschließt. Zu beachten ist, dass die Gesamtzahl beitragsfreier angestellter Fachärzte pro Gemeinschaftspraxis limitiert sein kann.

 

In größeren Praxen werden darüber hinaus auch Gesundheitsfachberufler (z. B. Physiotherapeuten, Masseure, Logopäden, Ergotherapeuten) angestellt. Für diese ist ein Beitragszuschlag zu bezahlen. Sind die Gesundheitsfachberufler jedoch auf freiberuflicher Basis in der Praxis tätig, benötigen diese eine eigene Berufshaftpflichtversicherung.

 

Für Großpraxen mit mehreren niedergelassenen und angestellten Ärzten kann bei einigen Versicherern die Berufshaftpflicht aller Ärzte in einem Großpraxen-Versicherungsvertrag zusammengefasst werden. Dies stellt eine verwaltungstechnische Erleichterung dar. Besserer Versicherungsschutz oder eine Einsparung gegenüber der optimalen Konfiguration von Einzelverträgen ist damit i.d.R. nicht verbunden.

 

Für MVZ bzw. Praxis- oder Tageskliniken muss dagegen zwingend ein umfassender Berufshaftpflichtversicherungsvertrag für alle freiberuflich und angestellt tätigen Ärzte abgeschlossen werden, der alle Risiken für alle Behandler und das gesamte medizinische Personal umfasst.

 

► Beitragsrabatte und -Zuschläge

Rabatte in der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte
Auch in der Zahnarzt-Berufshaftpflichtversicherung mögliche Rabatte ausschöpfen

 

Sollten Sie sich gerade erst neu niederlassen - herzlichen Glückwunsch - Sie bekommen i.d.R. 20% Niederlassungsrabatt auf den Versicherungsbeitrag für das erste oder bei manchen Versicherern für die ersten zwei Versicherungsjahre.

 

Sollten Sie in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit weiteren niedergelassenen Ärzten zusammenarbeiten, bekommen Sie i.d.R. einen Partnerrabatt von 20%, aber nur wenn Sie und mindestens ein Praxenpartner beim selben Versicherer berufshaftpflichtversichert sind. Hier ist es sinnvoll, bereits deutlich im Voraus einer Niederlassung einen bestehenden Restrisiko- oder Angestelltenvertrag auf den Versicherer des zukünftigen Praxispartner zu wechseln.

 

Manche ärztlichen Fachrichtungen und Tätigkeiten sind für die Versicherer "gefährlicher" als andere. Für ausgewählte Fachrichtungen und Tätigkeiten geben manche Versicherer daher einen Aufklärungsrabatt von 20%, sofern sich der Arzt verpflichtet, bestimmte Aufklärungsbögen zu verwenden. Um im Versicherungsfall eine fachgerechte Aufklärung nachweisen zu können, sind die Aufklärungen dann zu archivieren.

 

 

Die Rabatte sind nacheinander bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags zu berücksichtigen (also nicht einfach addieren).

 

Hier können Sie direkt zu Ihrer persönlichen Angebotskonfiguration für niedergelassene Ärzte springen.

Freiberuflich tätige Ärzte bzw. Honorarärzte

Freiberuflich tätige Ärzte benötigen ebenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung, die auf ihre jeweilige Tätigkeit zugeschnitten ist:

  • Praxisvertreter bzw. freiberufliche Jobsharing-Partner eines niedergelassenen Arztes
  • freiberufliche Notärzte
  • kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste auf freiberuflicher Basis
  • Rückholdienste – ärztliche Begleitungen / intensivmedizinische Transporte
  • Schiffsarzttätigkeit
  • Konsiliararzt
  • ärztliche Gutachter
  • Dozenten-, Lehr- und Referententätigkeit

Entsprechend der jeweiligen Tätigkeit können unterschiedlichste Schadensersatzansprüche gestellt werden, die über die Berufshaftpflichtpolice abgesichert werden müssen.

 

Ärzte im Ruhestand

Bei Übergabe der Praxis bzw. Ausscheiden aus der Praxistätigkeit ist eine Rest-Risikoversicherung für Notfall und Bekanntschaftsdienste zu empfehlen.

Werden noch gelegentlich freiberufliche Tätigkeiten übernommen, ist eine preiswerte Ruhestandsversicherung abzuschließen:

  • ambulante Tätigkeit bei max. 22 Tage p.a. für 151,37 EUR (inkl. Versicherungssteuer)
  • bei umfangreicherer Tätigkeit (nach Tagen) erstellen wir gern ein individuelles Angebot

 Hier können Sie Ihr persönliches Angebot anfordern.

Grenzen "normaler" Arzt-Berufshaftpflichtversicherungen

Wären in der Berufshaftpflichtversicherung für normale Praxisärzte alle Sonderrisiken pauschal mit abgedeckt, wären die Versicherungsprämien im Einzelfall nicht risikoadäquat kalkuliert oder deutlich teurer.

So muss beim Vertragsabschluss immer auch die Liste der jeweiligen Ausschlüsse mit der konkreten Tätigkeit des Arztes abgeglichen werden. Dies gilt natürlich auch während der Vertragslaufzeit, wenn der Arzt sein Tätigkeitsprofil ändert. In diesem Fall ist eine Änderungsmeldung an den Versicherer erforderlich.

 

Viele Berufshaftpflichtversicherer wollen die folgenden Tätigkeiten nicht generell mitversichern, sondern Versicherungsschutz allenfalls selektiv aufgrund von Einzelanfragen bieten:

  • Geburtshelfende Tätigkeit (außerhalb von Notfällen)
  • Künstliche Befruchtungen
  • Nicht medizinisch indizierte bariatrische Eingriffe
  • Nicht medizinisch indizierte kosmetische Chirurgie
  • Medizinische Studien und klinische Prüfungen
  • Betreuung von Profi- und Leistungssportlern, Bundesligavereinen, Nationalmannschaften
  • Exklusive Betreuungsverhältnisse bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen

Diese Arzt-Berufshaftpflichtversicherer checken wir

Bevorzugte Anbieter

  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • HDI (auch Janitos)
  • R+V
  • VKB (Versicherungskammer Bayern)

Fallweise einbezogene Versicherer

  • AXA
  • Dialog (Generali)
  • DENTAssec (Württembergische)
  • Gothaer
  • VITAssec (Württembergische)

 Hier können Sie Ihr persönliches Angebot anfordern.

 


Über die Pflichtversicherung hinaus ist weiterer Versicherungsschutz sehr empfehlenswert

Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall eines behandelnden Arztes

Wenn die behandelnden Ärzte längerfristig erkranken, fällt der geplante Praxisumsatz für diesen Arzt komplett weg, die Fixkosten laufen jedoch weiter. Auch nach der Gesundung bleiben unter Umständen längerfristige Folgen bestehen, wenn Patienten zu anderen Ärzten wechseln. Diese Folgen lassen sich mit einer zeitweiligen Praxisvertretung vermeiden. Um eine Vertretung zu finanzieren und gleichzeitig Umsatz und eigenes Einkommen abzusichern, empfehlen wir eine Absicherung von weiterlaufenden Fixkosten und entfallendem Gewinn über ...

  1. ein frühzeitig einsetzendes und ausreichend hoch bemessenes Krankentagegeld zur Absicherung des eigenen Einkommens (Praxisgewinn) oder zur Finanzierung eines Praxisvertreters
  2. eine Praxisausfallversicherung, die die weiterlaufenden Fixkosten absichert

Absicherung gegen einen Sachschaden in der Praxis

Durch einen Sachschaden - Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm - werden Gerätschaften und Praxisausstattung beschädigt und müssen ersetzt oder umfangreich saniert werden. Die Praxisinhaltsversicherung ersetzt diese ungeplanten Aufwände.

Alternativ bieten auch einige Praxisausfallversicherungen diesen Sachversicherungsbaustein.

 

Absicherung gegen Betriebsausfall nach einem Sachschaden

Bei größeren Schadensereignissen kann in den Praxisräumen nicht weiter praktiziert werden. In dieser Zeit laufen jedoch die Fixkosten weiter, geplante Erträge fallen weg. Dieser Ausfallschaden kann zusammen mit der Inhaltsversicherung über die Betriebsunterbrechungsversicherung abgesichert werden. Alternativ bieten auch einige Praxisausfallversicherungen diesen Sachversicherungsbaustein.

 

Betriebsschließung der Arztpraxis nach Infektionen

Aufgrund eines Infektionsgeschehens in der Praxis werden betriebsnotwendige Mitarbeiter sowie behandelnde Ärzte aufgrund behördlicher Einzel-Verfügung in Quarantäne geschickt. Die Praxis muss aufwendig desinfiziert werden. Kosten bzw. Umsatzausfall übernimmt die Praxisschließungsversicherung. Unserer präferierter Versicherungsanbieter leistet auch bei Epidemien oder Pandemien, wenn Arztpraxen aufgrund einer behördlichen Einzelverfügung geschlossen werden müssen.

 

Ärzte-RegressVersicherung gegen ErstattungsForderung der GKV

Wird bei der Abrechnungsprüfung festgestellt, dass der Arzt mit einer Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz verstoßen hat, ist ein Regress gegen die Arztpraxis möglich.

Die Ärzte-Regressversicherung übernimmt die Erstattungsforderung der Kassenärztlichen Vereinigung in folgenden Fällen:

  • unwirtschaftliche Verordnungsweise von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  • unwirtschaftliche Veranlassung von Sach-, Labor- und Röntgenleistungen
  • unwirtschaftliche Auftragsüberweisung zur Diagnostik und Therapie
  • fehlerhafte Berechnung des Datums der Niederkunft einer werdenden Mutter

Ausgeschlossen sind jedoch Ausschlüsse wissentlich oder bewusst verursachte Unwirtschaftlichkeit sowie bewusste Überschreitung des Arznei- und Heilmittelbudgets.

 

Cyber-Versicherung deckt eigene Kosten, Erpressungsgelder und Betriebsunterbrechungsschaden nach einem Cyber-Hack

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierungsanforderungen (z.B. E-Rezept, ePA) steigen mit der Vernetzung auch die Cyber-Risiken für Arztpraxen. Arztpraxen stehen im besonderen Fokus von Hackern, da einerseits oftmals noch keine professionellen Datenschutzkonzepte umgesetzt wurden, andererseits die Patientendaten besonders schützenswert sind und hierdurch ein enormes Erpressungspotenzial besteht. Arztpraxen sind heute bereits vielfach nicht mehr arbeitsfähig, wenn die Praxis-IT ausfällt.

Die Cyber-Versicherung bietet eine Vielzahl benötigter Services und den Schadenersatz nach einem Hack:

  • Externe IT-Experten prüfen, ob überhaupt ein Hack vorliegt, über welchen Weg Hacker eingedrungen sind und beraten zu ersten Schritten nach einem Hack
  • Die Kosten des Wiederaufbaus der Praxis-IT werden übernommen und mit der erforderlichen Expertise die Einfallstore geschlossen
  • Fortlaufende Kosten und Gewinnausfall während des Praxisausfalls werden übernommen
  • Ggfs. werden Erpressungsgelder zur umgehenden Freischaltung der IT übernommen
  • Cyber-Hacks müssen den Behörden gemeldet und die betroffenen Patienten informiert werden. Dafür benötigt die Arztpraxis juristisches Knowhow
  • Sind Patientendaten entwendet worden, fallen Überwachungskosten an, die die Cyberversicherung übernimmt
  • Die Cyberversicherung enthält darüber hinaus auch eine Haftpflichtkomponente, aus der Schadensersatzforderungen geschädigter Patienten oder Dritter ersetzt werden

Konfigurieren Sie gern Ihr individuelles Versicherungsangebot zur Arzt-Berufshaftpflicht

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Unsere Servicegarantie: wie melden uns an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden mit einem Angebot oder einer Rückfrage.

 

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