Angestellte Fachärzte und Ärzte in Ausbildung brauchen eine eigene Berufshaftpflichtversicherung

Arzt-Berufshaftpflicht für angestellten Arzt bzw. Ärztin in Ausbildung
Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte bzw. Ärzte in Ausbildung

Sie glauben, Sie sind umfassend über die Berufshaftpflichtversicherung Ihres Arbeitsgebers versichert?

Dann warten auf dieser Website für Sie einige Neuigkeiten.

  • Erfahren Sie, wie Sie über Ihren Arbeitgeber geschützt sind und welche Herausforderungen und Absicherungslücken es dennoch für Sie gibt.
  • Am Ende dieser Page können Sie entsprechend Ihres eigenen Schutzbedarfs ein individuell konfiguriertes Top-Angebot anfordern.

Zunächst: der Gesetzgeber sieht für Sie keine eigene Versicherungspflicht vor. Allerdings fordern die jeweiligen Landesberufsordnungen unter dem Paragrafen zum Thema "Haftpflichtversicherung": Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern". Und im Paragraf "Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis" wird klargestellt: "(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines [...] Arbeitsverhältnisses oder [...] Dienstverhältnisses ausüben."

Die Arzt-Berufshaftpflichtversicherung auch für Medizinstudenten und Assistenzärzte
Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte in Ausbildung: Medizinstudenten und Assistenzärzte

 

Es ist also nicht die Frage, ob Sie sich selbst versichern, sondern wofür. Ihr Versicherungsbedarf als Arzt im Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich nach Ihrer konkret ausgeübten Tätigkeit, aber auch nach Ihrer jeweiligen Karrierephase:

  • Medizinstudenten
  • Assistenzärzte in Ausbildung zum Facharzt
  • Angestellter Facharzt
  • Oberarzt

(Bitte folgen Sie dem Link, sofern Sie Informationen für freiberufliche tätige bzw. niedergelassene Ärzte oder Ärzte im Ruhestand suchen.)

 

Zur Beurteilung Ihrer Risikosituation betrachten wir drei Bereiche:

  1. Dienstliche Tätigkeiten (gem. Arbeitsverhältnis)
  2. Außerdienstliche Tätigkeiten
  3. Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen, Behandlungen in Notfällen sowie Freundschaftsdienste

 

1. Ihr Absicherungsbedarf aus Ihren Dienstlichen Tätigkeiten

►Ansprüche der Patienten aus Diagnose-, behandlungs- oder Aufklärungsfehlern

 

Haftung gegenüber dem Patienten aus dem Behandlungsvertrag

Zunächst geht jeder Patient einen Behandlungsvertrag mit der Arztpraxis, der Klinik bzw. dem Krankenhaus ein, nicht dagegen mit Ihnen als angestelltem Arzt. Schadensersatzforderungen des Patienten aus eventuellen Behandlungsfehlern etc. sind dementsprechend immer an Ihren Arbeitgeber zu richten. Sollten begleitend strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, richten sich diese allerdings auch gegen Sie persönlich.

 

Die gute Nachricht ist, dass in allen marktüblichen Berufshaftpflichtversicherungen die dienstliche Tätigkeit von Ärzten in Ausbildung sowie angestellten Ärzten mitversichert ist. Sie sind also als versicherte Person vom Schutz mitumfasst. Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen für Schadensersatzforderungen. Die Kosten einer strafrechtlichen Verteidigung werden im Zusammenhang mit einem Haftungsprozess auch vom Versicherer übernommen.

Ein Regress des Versicherers gegen Sie als dem schadenverursachenden Mitarbeiter ist damit ausgeschlossen.

Sie selbst haben allerdings keinen eigenen Zugriff auf die Police. Sie können keine Schäden bzw. Schadensersatzansprüche Dritter melden. Sie können nicht überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge rechtzeitig gezahlt werden oder ob Sie als angestellter Arzt mit korrekter Tätigkeit und Facharztbezeichnung dem Versicherer namentlich gemeldet wurden.

Regressrisiko von angestellten Ärzten
Arbeitsrechtlich ist ein Regress bei angestellten Ärzten möglich

Besteht kein Versicherungsschutz richtet sich die Eintrittspflicht des angestellten Arztes im Innenverhältnis nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen - gemäß Arbeitsvertrag oder gemäß Gesetzsprechung.

In den üblichen Arbeitsverträgen verweist der Arbeitgeber regelmäßig auf eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung, die den angestellten Arzt mitumfasst. Eine umfassende Haftungsfreistellung des angestellten Arztes und ein Regressverzicht über eine Individual-Vereinbarung im Arbeitsvertrag selbst erfolgt dagegen kaum. Wenn dann im Schadenfall keine Freistellung durch die Berufshaftpflichtversicherung erfolgt, haftet der angestellte Arzt nach gängiger Rechtsprechung für grobe Fahrlässigkeit (und sowieso immer für Vorsatz).

Es bleibt letztlich eine Rest-Unsicherheit beim angestellten Arzt.

Haftung gegenüber dem Patienten für unerlaubte Handlungen nach dem Deliktsrecht im § 823 BGB

Jeder an einer Heilbehandlung Beteiligte ist dem betroffenen Patienten zum Ersatz verpflichtet, wenn er pflichtwidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht. Falls der Arbeitgeber nicht für umfassenden Versicherungsschutz einschließlich der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Arbeitnehmers sorgt, haftet auch der angestellte Arzt trotz Anstellungsverhältnis für Schäden aus unerlaubter Handlung.

 

►Ansprüche des Arbeitgebers auf Schadensersatz im Innenverhältnis

Der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflicht besteht im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen Dritter, also z.B. der Patienten. Wenn Sie als angestellter Arzt jedoch Ihrem Arbeitgeber einen Schaden verursachen, ist dies als sog. Eigenschaden nicht über die gängigen Berufshaftpflichtversicherungen Ihres Arbeitgebers versichert. Den Schaden trägt zunächst der Arbeitgeber. Dieser kann im Rahmen der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung für grobe Fahrlässigkeit (und sowieso immer für Vorsatz) bei Ihnen Regress nehmen.

2. Außerdienstliche Tätigkeiten sind über den Arbeitgeber nicht mitversichert

Angestellte Ärzte müssen gelegentliche oder regelmäßige außerdienstliche Tätigkeiten in eigener Berufshaftpflichtversicherung absichern
Angestellte Ärzte müssen außerdienstliche Tätigkeiten selbst versichern

Die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers schützt die Angestellten allenfalls bei der Ausführung dienstlicher Tätigkeiten.

Übernimmt der angestellte Arzt gelegentlich oder regelmäßig außerdienstliche Tätigkeiten ist gemäß der Länder-Berufsordnungen ein eigener Versicherungsvertrag erforderlich.

Die außerdienstlichen Tätigkeiten können ganz unterschiedlicher Art sein:

  • Blutentnahmen
  • Impfungen
  • Kassenärztliche Bereitschaftsdienste, Not- und Sonntagsdienste
  • Notarztdienste
  • Ambulante Praxisvertretungen
  • Begleitung von Intensivpatienten bei Verlegungen
  • Ärztliche Begleitung bei Rückholdiensten
  • Betreuung von Sportgruppen
  • Einsätze bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen
  • Schiffarzttätigkeit
  • Medizinische Gutachtertätigkeit
  • Akupunktur / TCM

 

3. Das ärztliche Restrisiko ist über den Arbeitgeber i.d.R. nicht mitversichert

Das ärztliche Restrisiko umfasst üblicher Weise ...

  • Erste-Hilfe-Leistungen in Unglücksfällen
  • Behandlungen in Notfällen
  • Freundschaftsdienste im Verwandten- und Bekanntenkreis

Es gibt tatsächlich vereinzelt Policen, in denen das ärztliche Restrisiko angestellter Ärzte in der Praxisversicherung des Arbeitgebers enthalten ist. Wir empfehlen allerdings, sich als angestellter Arzt nicht darauf zu verlassen. Als angestellter Arzt insbesondere in größeren Praxen, Kliniken oder Krankenhäusern haben Sie keinen Einblick in Police des Arbeitgebers und die dazugehörigen Versicherungsbedingungen. Zudem kann ein bestehender Versicherungsschutz beim Wechsel des Versicherers entfallen, ohne dass Sie als angestellter Arzt dazu informiert werden. Der Beitrag zur Restrisikoversicherung liegt deutlich unter 100 EUR p.a. (inkl. Versicherungssteuer). Das ist für alle Ärzte, die keine umfassenderen Berufshaftpflichtverträge für dienstliche und/oder außerdienstlichen Tätigkeiten abgeschlossen haben, die eigene Mindestabsicherung.

 

Die Lösung: Sichern Sie sich als angestellter Arzt mit eigener Berufshaftpflichtversicherung ab

Es gibt für angestellte Ärzte keine gesetzliche Versicherungspflicht, diese ergibt sich für dienstliche Tätigkeiten auch nicht aus den Berufsordnungen der Länder. Wie vorstehend dargelegt, gibt es trotzdem gute Gründe für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung auch zur eigenen Absicherung dienstlicher Tätigkeiten angestellter Ärzte.

Darüber hinaus ergibt aus den Berufsordnungen eine Versicherungspflicht für außerdienstliche Tätigkeiten sowie für Restrisiko-Behandlungen (1. Hilfe-/Notfall-/Bekanntschaftsbehandlungen).

 

Somit ergeben sich unterschiedliche Absicherungsumfänge:

  1. Dienstliche und gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten (umfasst auch das Restrisiko)
  2. Dienstliche und regelmäßige freiberufliche Tätigkeiten (umfasst auch das Restrisiko)
  3. Regelmäßige freiberufliche Tätigkeiten (umfasst auch das Restrisiko)
  4. Nur gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten (umfasst auch das Restrisiko)
  5. Ausschließlich das ärztliche Restrisiko

Die Prämienberechnung erfolgt nach der Tätigkeit

  • ambulant konservativ
  • ambulant operativ
  • stationär operativ

sowie der dienstlichen Stellung

  • Chefärzte/ärztliche Leitungsfunktion
  • Oberärzte
  • Fachärzte
  • Assistenzärzte
  • Medizinstudenten

Nicht alles ist in allen Berufshaftpflichtverträgen abgesichert

Wären in der Berufshaftpflichtversicherung für normale Praxisärzte alle Sonderrisiken pauschal mit abgedeckt, wären die Versicherungsprämien im Einzelfall nicht risikoadäquat kalkuliert oder deutlich teurer.

So muss beim Vertragsabschluss immer auch die Liste der jeweiligen Ausschlüsse mit der konkreten Tätigkeit des Arztes abgeglichen werden. Dies gilt natürlich auch während der Vertragslaufzeit, wenn der Arzt sein Tätigkeitsprofil ändert. In diesem Fall ist eine Änderungsmeldung an den Versicherer erforderlich.

 

Viele Berufshaftpflichtversicherer wollen die folgenden Tätigkeiten nicht generell mitversichern, sondern Versicherungsschutz allenfalls selektiv aufgrund von Einzelanfragen bieten:

  • Geburtshelfende Tätigkeit (außerhalb von Notfällen)
  • Künstliche Befruchtungen
  • Nicht medizinisch indizierte bariatrische Eingriffe
  • Nicht medizinisch indizierte kosmetische Chirurgie
  • Medizinische Studien und klinische Prüfungen
  • Betreuung von Profi- und Leistungssportlern, Bundesligavereinen, Nationalmannschaften
  • Exklusive Betreuungsverhältnisse bei Sport-, Musik- und Kulturveranstaltungen

Diese Arzt-Berufshaftpflichtversicherer checken wir

Bevorzugte Anbieter

  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • HDI (auch Janitos)
  • R+V
  • VKB (Versicherungskammer Bayern)

Fallweise einbezogene Versicherer

  • AXA
  • Dialog (Generali)
  • DENTAssec (Württembergische)
  • Gothaer
  • VITAssec (Württembergische)


Konfigurieren Sie gern Ihr individuelles Versicherungsangebot zur Arzt-Berufshaftpflicht

Bitte beantworten Sie zumindest alle mit * gekennzeichneten Fragen, andernfalls können Sie die Anfrage nicht absenden.

Unsere Servicegarantie: wie melden uns an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden mit einem Angebot oder einer Rückfrage.

 

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.